Kleingarten-Akademie
Neue Bildung für kleine Gärten

Über uns

 Wir sind eine Gruppe von Kleingärtnern, die sich weiterbilden möchten.

Gegründet wurden wir am 4. Juli 2023 in Hamburg-Bergedorf. Wir arbeiten alle ehrenamtlich. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben. Teilnehmen an den Aktivitäten können auch Nicht-Mitglieder.

Aktuelle Aktivitäten der Kleingarten-Akademie


Wir sind eingetragen in Hamburg mit der VR 25414

Datum:27.09.2023



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Unsere Satzung 

Satzung der Kleingarten-Akademie e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kleingarten-Akademie. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt danach den Zusatz „e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung für Kleingärtner. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch Informationsveranstaltungen, Seminare, Konferenzen, Workshops,
digitale Informationsplattformen, gemeinsame kleingärtnerische Arbeit und Austausch mit anderen
Kleingärtnern. Die Teilnahme an diesen Aktivitäten ist auch Nicht-Mitgliedern möglich.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist auf 10 Personen
begrenzt. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich (formlos) zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber
dem Vorstand schriftlich (formlos) zu erklären. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats erklärt werden und wird auf Wunsch vom Vorstand schriftlich bestätigt. Ein Mitglied, nicht aber ein Vorstandsmitglied, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die
Interessen des Vereins zu fördern.

§ 6 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich über Spenden und öffentliche Zuschüsse. Mitgliedsbeiträge werden nicht
erhoben.

§ 7 Organ des Vereins: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende arbeitet als Mitglied des Vorstands
ehrenamtlich. Seine Aufgabe ist u.a. die regelmäßige Einberufung der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorsitzende des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.

§ 8 Organ des Vereins: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
•Änderungen der Satzung
•die Wahl und die Abberufung des Vorstands
•die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
• die Auflösung des Vereins.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung erfolgt schriftlich (auch z.B. per E-Mail oder WhatsApp) unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat eine
Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Mitgliederversammlungen können auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden (z,B, als Zoom Konferenz). Bei der Berufung virtueller Versammlungen muss auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder die Auflösung, bedürfen
der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Bildung für Kleingärtner.

§ 12 Miteinander
Alle Mitglieder verpflichten sich, bei Unstimmigkeiten eine friedliche und freundschaftliche Lösung zu
suchen. Dazu wird kurzfristig mindestens ein ergebnisoffenes freundliches Gespräch geführt.